Das hört sich ja sehr vielversprechend an. Sie sind quasi auf der Zielgeraden. Da kam die Anfrage von der BaFin wohl sehr ungelegen… Können Sie uns dazu mehr sagen?
Andreas Johannes (Vorstand):
Natürlich, Transparenz ist mir persönlich und der Gesellschaft äußerst wichtig, daher war und ist es uns ein dringendes Anliegen alle Ungereimtheiten so schnell wie möglich aus dem Weg zu räumen.
Am 10. Februar 2021 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Warnhinweis bzgl. der mensbiznet Capital GmbH. In den Tagen danach erreichten uns verständlicherweise immer wieder Nachfragen von Aktionären der mensbiznet AG. Hierbei konnten wir die Fragen der Aktionäre, lückenlos und vor Allem verständlich beantworten.
Der Warnhinweis betrifft lediglich die mensbiznet Capital GmbH und nicht die mensbiznet AG. Die beiden Gesellschaften sind vollkommen unabhängige Gesellschaften, insbesondere ist die mensbiznet Capital GmbH kein mit der mensbiznet AG verbundenes Unternehmens im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
Die betreffende Meldung der BaFin war eine sog. Verdachtsmeldung. Im Anschluss an die Veröffentlichung der BaFin wurde der mensbiznet Capital GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die GmbH hat von dieser Möglichkeit umfassend Gebrauch gemacht und ausführlich zu den Fragen der BaFin Stellung genommen. Die mensbiznet Capital GmbH hat dargelegt, warum aus ihrer Sicht der Verdacht der BaFin unbegründet ist.
Die Verantwortlichen der mensbiznet Capital GmbH gehen davon aus, dass sich der Verdacht der BaFin nicht erhärtet hat. Im Anschluss an die Stellungnahme hat die BaFin, soweit aktuell bekannt, keine weiteren Schritte unternommen oder Maßnahmen eingeleitet. Insbesondere hat die BaFin keine Bekanntgabe eines Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpPG i.V.m. Art. 42 der Verordnung (EU) 1129/2017 auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht, was normalerweise der Fall wäre, wenn sich der vorgenannte Verdacht erhärtet hätte. Die BaFin hat ebenso auch keine Untersagungsverfügung gegen die mensbiznet Capital GmbH erlassen. Ebenso wenig hat die BaFin gegenüber den Verantwortlichen der GmbH eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpPG zur Einstellung bestimmter Handlungen oder Verhaltensweisen verfügt.
Aus unserer Sicht hat sich der Verdacht damit nicht bestätigt und ein Verfahren ist offensichtlich nicht eröffnet worden. Leider veröffentlicht die BaFin keine Updates auf Ihrer Homepage bzgl. der weiteren Entwicklung der Meldungen. Somit wäre es für jeden öffentlich ersichtlich, dass sich alle Ungereimtheiten in Luft aufgelöst haben.